Autofahrer im Kreisverkehr haben nicht automatisch Vorfahrt vor einfahrenden Verkehrsteilnehmern

Amtsgericht München, Urteil vom 11.7.12 – 343 C 8194/12

Chaos im Kreisverkehr…

Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur, wenn an der Einmündung das Zeichen für „Kreisverkehr“ und für „Vorfahrt gewähren“ angebracht ist.

Anfang November 2011 fuhr eine Fahrerin eines Pkw Hyundai im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“.

Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem Pkw VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechtsabbiegerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Fahrerin des Hyundai wechselte auf die Rechtsabbiegerspur und kollidierte dort mit dem Pkw VW. Dabei wurde ihre Stoßstange beschädigt.

Die Reparaturkosten in Höhe von 853 Euro, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 Euro und 30 Euro Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein auf Seiten der Hyundai-Fahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt.

Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.

Schließlich erhob sie Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihr aber nur zum Teil Recht:

Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts-vor-Links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte.

Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 51/12 des AG München vom 15. Oktober 2012

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